Allgemeine Angebots- und Lieferbedingungen der RETROTEC AG

l. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Retrotec AG (nachfolgend: «Retrotec» oder „Lieferantin“) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen mit einzelnen Kunden.
  2. Diese Geschäftsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Lieferantin ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
  3. Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung von Retrotec, dass sie die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Mit der mündlichen oder schriftlichen Bestellung erklärt sich der Kunde mit der Geltung dieser Lieferbedingungen ausdrücklich einverstanden.

ll. Leistungsumfang

  1. Die Lieferungen und Leistungen der Retrotec sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Weitergehende Leistungen werden separat verrechnet.
  2. Vertragsänderungen jeder Art durch den Kunden bedürfen der Schriftlichkeit. An mündliche Vertragsänderungen durch den Kunden ist die Retrotec nicht gebunden.

lll. Pläne, Zeichnungen und Geheimhaltung

  1. Retrotec erbringt ihre Leistungen ausschliesslich basierend auf den vorgängig für den konkreten Auftrag erstellten und / oder übergebenen Unterlagen des Kunden.
  2. Der Retrotec steht an allen technischen Unterlagen, Zeichnungen, Entwürfen, Lösungskonzepten und weiteren Dokumenten dieser Art, welche im Rahmen des Vertragsabschlusses oder der Vertragserfüllung erstellt werden, das uneingeschränkte Eigentums- und Urheberrecht zu. Diese Unterlagen dürfen vom Kunden nicht zweckfremd verwendet werden und nur mit schriftlichem Einverständnis der Retrotec Dritten zugänglich gemacht, ausgehändigt oder anderweitig zu Kenntnis gebracht werden.

lV. Preise

  1. Die vertraglich vereinbarte Entschädigung gemäss Auftragsbestätigung versteht sich – mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung – netto, ab Werk, ohne Verpackung, in Schweizer Franken. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr, Durchfuhr, Einfuhr gehen zu Lasten des Kunden.
  2. Für den Fall, dass vor der Auslieferung des Vertragsgegenstandes eine Änderung in den Konditionen Dritter eintritt (Erhöhung von Listenpreisen, Rohstoffpreisen usw.), die auch für den Vertragsgegenstand gelten, behält sich Retrotec eine Anpassung der vereinbarten Entschädigung vor. Die Retrotec behält sich ausserdem Preisanpassungen wegen Änderungen konstruktiver oder anderer Art vor, welche auf neue gesetzliche Vorschriften oder behördliche Auflagen zurückzuführen sind.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlungen sind vom Kunden am Domizil der Lieferantin ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.
  2. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, hat der Kunde die Rechnung der Retrotec innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen.
  3. Die Zahlungen sind vom Kunden selbst dann zu leisten, wenn er Gewährleistungsansprüche geltend macht oder wenn sich die Lieferungen bzw. Leistungen aus Gründen, die die Lieferantin nicht zu vertreten hat, verzögern.
  4. Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so befindet er sich automatisch in Verzug und hat ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins von 5% zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten

Vl. Eigentumsvorbehalt

Die Retrotec bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.

Vll. Lieferfrist

  1. Die Retrotec verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Liefer- und Erfüllungstermine grundsätzlich einzuhalten. Die Lieferfrist beginnt, sobald allfällige An- oder Vorauszahlungen geleistet worden sind und alle technischen Fragen bereinigt worden sind.
  2. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich jedoch angemessen:
  3. a) wenn der Lieferantin die Angaben (z.B. Zeichnungen, Stücklisten, etc.), die sie    für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
  4. b) wenn Hindernisse auftreten, die die Lieferantin trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;
  5. c) wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
  6. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. XII ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Lieferantin, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

Vlll. Verpackung

Die Lieferung wird ohne anderslautende Vereinbarung unverpackt im Werk zur Abholung bereitgestellt. Auf ausdrücklichen Auftrag des Kunden hin, wird die Ware verpackt und die entsprechenden Arbeiten werden von der Lieferantin in Rechnung gestellt.

lX. Ablieferung / Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen mit Versandbereitschaft der Waren am Sitz der Retrotec resp. mit Vornahme einer allfällig explizit vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen auf den Kunden über.

X. Prüfung und Abnahme

  1. Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen umgehend zu prüfen und der Lieferantin allfällige Mängel innert 10 Tagen nach Übergang von Nutzen und Gefahr gemäss Ziff. IX schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies, so gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
  2. Die Durchführung einer gemeinsamen Abnahme sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

Xl. Montage

Übernimmt die Retrotec auch die Montage ausserhalb ihres Werkes, bedarf es einer expliziten Vereinbarung zwischen den Parteien. Die nachfolgenden Bestimmungen betr. Gewährleistung und Haftung der Retrotec finden jedoch auch in diesem Falle Anwendung.

Xll. Gewährleistung, Haftung für Mängel

  1. Für Waren und Dienstleistungen, welche durch Retrotec geliefert oder erbracht werden, gilt unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten.
  2. Die Gewährleistung für zugesicherte Eigenschaften betrifft nur Eigenschaften, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.
  3. Von der Gewährleistungspflicht ausgenommen sind alle Schäden, die an Komponenten entstanden oder auf Komponenten zurückzuführen sind, welche der Retrotec von einem Kunden oder einem vom Kunden Beauftragten oder einem im Auftrage des Kunden beigezogenen Dritten zur Verwendung, zum Einbau oder zur Bearbeitung übergeben worden sind. Die Retrotec hat bezüglich solcher Komponenten keine Prüfpflichten oder –Obliegenheiten und haftet in keinem Fall für Schäden irgendwelcher Art, welche direkt oder indirekt durch Mängel an Komponenten oder Rohmaterial zurückzuführen sind.
  4. Für im Auftrage des Kunden beschaffte Güter wird jegliche Gewährleistung der Retrotec wegbedungen. Allfällige Gewährleistungsanprüche gegenüber Unterlieferanten werden auf schriftliche Anzeige hin an die Kunden abgetreten.
  5. Von der Gewährleistungspflicht ausgenommen sind weiter sämtliche Schäden, die auf natürliche Abnützung, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebs- und Einbauvorschriften sowie Bedienungsanleitungen oder andere Gründe, welche Retrotec nicht zu vertreten hat, zurückzuführen sind.
  6. Falls nicht ausdrücklich anders in der Auftragsbestätigung vereinbart, werden sämtliche Open-Source-Komponenten auf einer "as is" Basis zur Verfügung gestellt, und Retrotec übernimmt keine Verantwortung für die Verwendung dieser Open-Source-Komponenten. Retrotec lehnt ausdrücklich sämtliche Gewährleistungen in Bezug auf jegliche solche Open-Source-Komponenten ab, einschließlich und ohne Einschränkung alle Gewährleistungen der Marktgängigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck, Systemintegration, die Genauigkeit der Daten, Titel oder Nicht-Verletzung von Rechten Dritter.
  7. Retrotec verpflichtet sich auf schriftliche Aufforderung des Kunden alle Teile der Lieferungen der Leistung von Retrotec die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach ihrer Wahl auszubessern
    oder zu ersetzen. Eine Wandelung oder Minderung ist ausgeschlossen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Retrotec.
  8. Die Gewährleistungspflicht erlischt sofort, wenn der Kunde
  9. a) Die Retrotec behält sich das Recht vor, diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" für künftige Geschäfte jederzeit anzupassen. Es gelten die jeweils aktuellen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, aufgeschaltet auf www.retrotec.org
  10. b) Der Kunde ist ohne eine vorgängige, schriftliche Genehmigung des Anbieters nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis auf Dritte zu übertragen.
  11. c) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages möglichst nahekommen.
  12. d) Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Lieferantin und dem Besteller gilt ausschließlich das Schweizer Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf („Wiener Kaufrecht“; CISG) wird explizit ausgeschlossen.
  13. den Leistungsgegenstand ohne Zustimmung der Retrotec bearbeitet, abändert oder unsachgemäss ein- oder ausbaut. Sie erlischt weiter sofort, wenn die gelieferte Ware weiter benützt wird, obgleich ein Mangel feststellbar war.

Xlll. Ausschluss weiterer Haftung der Retrotec

  1. Die vorliegenden Bedingungen finden auf alle Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, Anwendung. Alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen.
  2. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.
  3. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Lieferantin, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

XlV. Schlussbestimmungen

Gerichtsstand für die Beurteilung sämtlicher Streitigkeiten zwischen den Parteien ist unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen der Sitz von Retrotec. Retrotec ist jedoch berechtigt, ihre Ansprüche nach eigener Wahl auch am Wohnsitz oder Sitz des Kunden geltend zu machen.